RECHTSGEBIETE
Frau Rechtsanwältin Veiga ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Bereits seit Beginn ihrer langjährigen, anwaltlichen Tätigkeit (1995) ist sie mit sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts beschäftigt und zwar, auch auf dem Gebiet des europäischen Arbeitsrechts, insbesondere im deutsch-portugiesischen Kontext.
Wir verfügen daher über eine langjährige Erfahrung, sowohl in der Beratung und Erarbeitung relevanter Texte – wie u.a. Arbeitsverträge und Vereinbarungen aller Art – als auch in der forensischen Praxis, durch Vertretung bei Arbeitsgerichten aller Instanzen, mithin auch beim Bundesarbeitsgericht, und sogar beim Europäischen Gerichtshof.
Das Handelsvertreterrecht spielt eine sehr wichtige Rolle in der handelsrechtlichen Beratung, insbesondere im internationalen Kontext. Im Rahmen der EU gilt zwar die Handelsvertreter-RichtIinie, diese wird jedoch von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt, sodass stets das jeweils anwendbare, materielle Recht und dessen Besonderheiten zu beachten sind. In Bezug auf Brasilien erfordert die Ausarbeitung von Handelsvertreterverträgen spezielle Kenntnisse des brasilianischen Handelsvertreterrechts.
Bei der Beratung zur Gründung von Gesellschaften in Deutschland und Ausarbeitung der entsprechenden Gesellschaftsverträgen mit ausländischen Gesellschaftern (Firmen oder Privatpersonen) sind nicht nur fundierte Kenntnisse des deutschen Gesellschaftsrechts eine Grundvoraussetzung; unsere Kanzlei kann ebenfalls auf Kenntnisse des Gesellschaftsrechts in Portugal und Brasilien zurückgreifen. Es gehört noch zu unserer langjährigen Erfahrung die Beratung und Ausarbeitung von Geschäftsführerverträgen. Das gesamte Spektrum unserer Tätigkeit im Handels- und Gesellschaftsrecht umfasst daher, unter anderem:
- Handelsvertreterrecht, Handelsvertreterverträge
- Beratung und Ausarbeitung weiterer, handelsrechtlicher Verträge
- Allgemeine Kauf – und Lieferbedingungen unter Kaufleuten
- Gründung von (Personen – und juristischen) Gesellschaften
- Vorbereiten und Abhalten von Gesellschafterversammlungen
- Erstellung von Geschäftsführerverträgen
Im Zuge der Globalisierung hat die Existenzgründungsberatung im Grunde stets eine internationale Dimension; immer mehr ausländische Geschäftsleute streben einen Markteinstieg in Deutschland, ob als Tor zum EU-Binnenmarkt, wenn sie aus Drittländern kommen, oder als weiteren, zentralen Standort in Europa. Dies erfordert eine sorgfältige, fachübergreifende rechtliche Beratung:
- Beratung bezüglich des geeigneten Markteintritts – Gründung eines Handelsgeschäfts oder einer Gesellschaft, Joint Venture, usw.
- Markteinstieg mittels Handelsvertreter oder Vertragshändler
- Produktrelevante juristische Beratung: marken- und patentrechtliche Fragen, Importbestimmungen
- Klärung öffentlich-rechtlicher Anforderungen – Gewerbeamt, Handwerkskammer, usw.
Auch bei einem geplanten Markteinstieg in Portugal oder Brasilien verfügt unsere Kanzlei nicht nur über langjährige Erfahrung und Kontakte, sondern kann bei Bedarf auf die bestehende Kooperation mit vor Ort ansässigen Kollegen zurückgreifen.
Im Rahmen der außergerichtlichen Beratung bei Sachverhalten mit sog. „Auslandsberührung“ muss stets vorab geprüft werden, welches nationale Recht anzuwenden ist, und durch welche Bestimmungen des Internationalen Privatrechts dies geregelt wird. Diese Überprüfung erfordert eine sehr gründliche Befassung mit dem Internationalen Privatrecht.
Innerhalb der Europäischen Union ist bei solchen Kollisionsfragen in erster Linie auf bestehende EU-Verordnungen zurückzugreifen. Im Übrigen können sowohl bilaterale als auch multilaterale Staatsverträge einschlägig sein. Letztlich ist auch das Internationale Privatrecht des jeweiligen Staates zur Bestimmung des anwendbaren, nationalen Rechts zu berücksichtigen.
Die vorherige Feststellung und Kenntnis des nationalen Rechts, welches bei fehlenden, diesbezüglichen Vereinbarungen anwendbar wäre, ist auch entscheidend für die rechtliche Beratung über eine gebotene Rechtswahl (Wahl des anzuwendenden, nationalen Rechts) im Rahmen von Handelsverträgen, Eheverträgen, Testamenten, etc.
Dasselbe gilt bezüglich der vertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes im Fall von Konflikten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis. Auch sind Kenntnisse des Internationalen Privatrechts unabdingbar im Rahmen von Gerichtsverfahren in einem internationalen Kontext.
Bei der Gründung einer neuen, international ausgerichteten Handelsgesellschaft sind auch firmen- und produktbezogene, weitere Aspekte des Wirtschaftsrechts zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der beabsichtigten Firma sind zunächst eine mögliche Verwechslungsgefahr sowie bestehende Schutzrechte zu beachten.
Zur Beratung und Vertretung international tätiger Unternehmen gehört auch die Klärung eines eventuell gebotenen Patent—oder Markenschutzes, bzw. soweit schon national vorhanden, deren internationale Erweiterung: für den EU-Binnenmarkt, als EU-Patent beim Europäischen Patentamt oder als EU-Marke beim OAMI („Office for Harmonization in the Internal Market, Trade Marks and Designs“). Bei einer beabsichtigten Tätigkeit in Drittländern kann es empfehlenswert sein, einen weltweiten Schutz, so bei der „World Intelectual Property Organization“ zu erlangen.
Auch Fragen des (unlauteren) Wettbewerbsrechts und deren Abwehr gehören zur Tätigkeit unserer Kanzlei.
Die zunehmende Mobilität führt auch zu einer starken Internationalisierung familiärer Rechtsverhältnisse. Die Tätigkeit unserer Kanzlei umfasst daher, unter anderen, folgende Bereiche des Familien- und Erbrechts:
- Beratung und Ausarbeitung von Eheverträgen bei internationalen Ehen
- Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen
- Kindes- und Ehegattenunterhalt
- Kindschaftssachen
- Beratung und Ausarbeitung von Sorgerechtsverfügungen
- Beratung bei der Testamentserrichtung im internationalen Kontext
- Erbauseinandersetzungsverfahren – Fragen des anwendbaren Rechts, Erbmasse im Ausland
Auch das Immobilienrecht spielt, insbesondere im Rahmen internationaler Sachverhalte aufgrund der grundlegenden Unterscheide zum deutschen Immobilienrecht, eine zentrale Rolle in unserer Kanzleitätigkeit. Diese umfasst, z. B.:
- Beratung bei dem geplanten Erwerb einer Immobilie in Portugal und Brasilien einschließlich Rückgriff auf Kooperationskollegen vor Ort
- Grundbuch, Finanzamt, u.a.
- Beratung und Vertretung in Familiensachen: Güterrechtsfragen bei Immobilien im Ausland und im Rahmen von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen
- Internationale Erb- oder sonstige Vermögensauseinandersetzungen mit Immobilien im In- und im Ausland
- Immobilien im Rahmen von Handelsgeschäften und/oder Gesellschaften
Mit der EG-Verordnung Nr. 178/2002 wurden die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts innerhalb der EU festgelegt, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit errichtet und Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bestimmt. Sie gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der EU und für alle Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln.
Das deutsche Lebensmittelrecht wurde entsprechend harmonisiert: gemäß § 1 des seit 2005 geltenden Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) dient dieses Gesetz auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Sie gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika.
Im Portugal wurde mit dem Gesetzes-Dekret Nr. 237/2005 die ASAE, eine Institution zur Lebensmittelsicherheit ( „Autoridade de Segurança Alimentar e Económica“) gegründet. Genauso wie in Deutschland werden auch in Portugal die Durchführung der zahlreichen EU-Verordnungen sowie die Umsetzung der EU-Richtlinien durch nationale gesetzliche Regelungen sichergestellt.
In Brasilien, ein Drittland im Sinne der EU, ist das Lebensmittelrecht sowohl in der Verfassung als auch auf Bundes- , Länder- und kommunaler Ebene geregelt.
Die Lebensmittelkontrolle sowie die Zulassung und Registrierung unterliegen in Brasilien vor allem der Kompetenz des Gesundheitsministeriums und hier der Institution „ANVISA“, der Nationalen Agentur zur Überwachung der Gesundheit (“Agência Nacional de Vigilância Sanitária”) sowie des Agrarministeriums („MAPA“). Grundsätzlich ist das Agrarministerium für die Primärerzeugung zuständig, die ANVISA für die Kontrolle der Endprodukte und des Handels.